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25.03.2024

Scheitern des OZG-Änderungsgesetzes im Bundesrat

Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften der Bundesregierung vom Bundesrat abgelehnt

Am Freitag wurde das zustimmungsbedürftige Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften, OZG-Änderungsgesetz – OZG-ÄndG, (Link zu den Drucksachen) der Bundesregierung in der 1042. Sitzung des Deutschen Bundesrates abgelehnt.

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten hatte dem Plenum des Bundesrats im Vorfeld empfohlen, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen. Kernstreitpunkt waren insbesondere Finanzierungsfragen. So wurde seitens der Länder namentlich kritisiert, dass der Bund sich mit dem OZG-ÄndG nahezu vollständig aus der Finanzierung der Verwaltungsdigitalisierung zulasten der Länder und Kommunen zurückzieht. Bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands wurde die unzureichende Berücksichtigung der Auswirkungen auf die kommunale Ebene gerügt. Die Länder haben dem Ansatz des Bundes eine Absage erteilt, ihnen kostenintensive gesetzliche Vorgaben zu machen, ohne eine auskömmliche Bundesbeteiligung an den daraus resultierenden Kosten zu übernehmen. Auch wurde in Zweifel gezogen, ob Art. 91c Abs. 5 GG für alle Regelungen eine hinreichende Rechtsgrundlage bildet.

Indem der Bundesrat nicht nur die Zustimmung zu dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz verweigert, sondern auch auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet, ist das Gesetzgebungsvorhaben überraschend gescheitert. Ob es in dieser Legislatur zu einem neuen Gesetzgebungsvorschlag kommen wird, scheint aufgrund der grundlegenden Differenzen zwischen Bund und Ländern zweifelhaft. Der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, Johann Saathoff, hatte im Vorfeld der Abstimmung ein weiteres Entgegenkommen des Bunds bei Finanzierungsfragen kategorisch abgelehnt.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Quelle: ZDH, ZVEH

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