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21.03.2023

Infos zum Umgang mit dem Nullsteuersatz

Für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-Anlagen* gilt seit Jahresanfang ein Nullsteuersatz. Der ZVEH hat dazu ein umfangreiches Merkblatt als Hilfestellung für Innungsbetriebe aufgelegt.

Bild: Pixabay – viaram

Seit 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-Anlagen* (PV-Anlagen) an den Anlagenbetreiber ein Nullsteuersatz. Der Anwendungsbereich umfasst Solarmodule, „einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern…“.

Was genau unter den Begriff „wesentliche Komponenten“ fällt, war allerdings bislang nicht klar definiert und führte in der Branche zu großer Unsicherheit. Hier hat nun kürzlich ein an die obersten Finanzbehörden der Länder adressiertes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen Klarheit geschaffen. So konnte der ZVEH erreichen, dass der Nullsteuersatz auf wichtige, im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage stehende Leistungen ausgeweitet wurde und auch sogenannte Paket-Lösungen umfasst.

Dabei, den Überblick darüber zu behalten, wo der Nullsteuersatz gilt, hilft ein umfangreiches Merkblatt des ZVEH. Dieses ist über die Landesinnungsverbände erhältlich und steht auch hier zum Download bereit.

Die Pressemitteilung des ZVEH zum Nullsteuersatz finden Sie hier.

*„…, wenn die Photovoltaik-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.“

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