Bundestarifvertrag Mindestentgelte

Ein Tarifvertrag zum Schutz inländischer Betriebe und Arbeitsplätze

Seit seinem Bestehen hat der ZVEH erstmalig 1996 von seinem subsidiär ausgestalteten Satzungsrecht Gebrauch gemacht, bundeseinheitliche Tarifregelungen abzuschließen. Dies geschah durch mehrheitliche Beschlussfassung seiner Tarifträgerverbände im Hinblick auf das zum 1. März 1996 in Kraft getretene Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Es schuf die Voraussetzung, um durch bundesweit verbindliche Tarifsätze u.a. beim Stundenlohn, der seit der Binnenmarktöffnung verstärkt auftretenden Billigkonkurrenz ausländischer Anbieter entgegentreten zu können. Der bereits am 24.02.1996 mit der IG Metall ausgehandelte erste Entsende-Tarifvertrag trat wegen europarechtlicher Einwände des damaligen Bundesministeriums für Arbeit nicht in Kraft und wurde ein Jahr später durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt. Zusätzlich schreibt das Entsendegesetz die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrages vor, welche der ZVEH sowohl für diesen Tarifvertrag vom 27.02.1997 als auch für die beiden Anschlussregelungen 1998 und 1999 erfolgreich beim Bundesarbeitsminister durchsetzen konnte.

Mindestentgelte in den alten Bundesländern einschließlich dem heutigen Land Berlin:

15,70 DM vom 01.06.1997 bis 31.05.1998 (1. MindEntTV vom 27.02.1997)
15,90 DM vom 01.06.1998 bis 31.08.1999 (2. MindEntTV vom 22.04.1998)
15,90 DM vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 (3. MindEntTV vom 17.08.1999)
16,20 DM vom 01.01.2000 bis 30.06.2000
16,50 DM vom 01.07.2000 bis 31.12.2000
16,90 DM vom 01.01.2001 bis 31.08.2001

Mindestentgelte in den neuen Bundesländern ausschließlich ehemals Berlin-Ost:

12,54 DM vom 01.06.1997 bis 31.05.1998 (1. MindEntTV vom 27.02.1997)
13,00 DM vom 01.06.1998 bis 31.08.1999 (2. MindEntTV vom 22.04.1998)
13,00 DM vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 (3. MindEntTV vom 17.08.1999)
13,30 DM vom 01.01.2000 bis 30.06.2000
13,60 DM vom 01.07.2000 bis 31.12.2000
14,00 DM vom 01.01.2001 bis 31.08.2001

Der 4. Mindestentgelt-Tarifvertrag vom 25.02.2002 trat mit Veröffentlichung seiner Allgemeinverbindlicherklärung im Bundesanzeiger vom 25. Mai 2002 in Kraft. Allerdings erstreckte sich die AVE jedoch nur auf die beiden ersten Stufen des Vertrages bis einschließlich 30.04.2003, da für die beiden letzten Stufen des Abschlusses die Arbeitgeberseite im Tarifausschuss des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) eine AVE verweigert hatte. Daher wurde für diese Stufen am 04.12.2002 erneut ein Antrag auf AVE gestellt, der aber nach zweimaliger Beratung am 16.05.2003 infolge der unverändert ablehnenden Haltung der drei Arbeitgeber-Vertreter im insgesamt sechsköpfigen Tarifausschuss erneut abgelehnt wurde. Nach Ablehnung durch den Tarifausschuss erfolgte der Antrag gemäß § 1 (3a) Entsendegesetz auf Rechtsverordnung der AVE durch den BMWA. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des BMWA vom 25.07.2003 abgelehnt.

Mindestentgelte in den alten Bundesländern einschließlich dem heutigen Land Berlin:

8,64 Euro (= 16,90 DM) vom 01.09.2001 bis 30.04.2002
(4. MindEntTV vom 25.02.2002)
8,90 Euro (= 17,41 DM) vom 01.05.2002 bis 30.04.2003

Mindestentgelte in den neuen Bundesländern ausschließlich ehemals Berlin-Ost:

7,16 Euro (= 14,00 DM) vom 01.09.2001 bis 30.04.2002
(4. MindEntTV vom 25.02.2002)
7,40 Euro (= 14,47 DM) vom 01.05.2002 bis 30.04.2003

Seit dem Auslaufen der AVE zum 30.04.2003 gab es in Deutschland keine bundesweit geltenden elektrohandwerklichen Mindestentgelte mehr! Diese nahezu vierjährige Pause ging am 24.01.2007 zu Ende. An diesem Tag einigten sich Vertreter von ZVEH und IG Metall auf folgende neue Mindestentgelte:

7,70 Euro (= 15,06 DM) ab 01.09.2007
7,90 Euro (= 15,45 DM) ab 01.01.2008
8,05 Euro (= 15,74 DM) ab 01.01.2009
8,20 Euro (= 16,04 DM) ab 01.01.2010

an Arbeitsorten in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und von

9,20 Euro (= 17,99 DM) ab 01.09.2007
9,40 Euro (= 18,38 DM) ab 01.01.2008
9,55 Euro (= 18,68 DM) ab 01.01.2009
9,60 Euro (= 18,78 DM) ab 01.01.2010

an Arbeitsorten in den übrigen Bundesländern.

Neu ist die Zuordnung Berlins zum Geltungsbereich der Mindestentgelte der "neuen Bundesländer", denn bislang zählte Berlin immer als "altes Bundesland". Die übrigen Bestimmungen des Tarifvertrages blieben ansonsten unverändert.

Mit Ablauf der Erklärungsfrist am 09.02.2007 stellte der ZVEH auch im Namen der IG Metall beim Bundesminister für Arbeit und Soziales (BMAS) den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung.

Doch erst am 21.05.2007 fand die mündliche Verhandlung dieses Antrags vor dem Tarifausschuss des BMAS in Bonn statt. Nach kurzer Debatte vertagte jedoch der Tarifausschuss seine Entscheidung über die AVE, da nach Ansicht der Arbeitgeberbank bestehende regionaltarifliche Entgelte durch die neuen bundesweiten Mindestentgelte nicht überschritten werden dürften. Da dies aufgrund der heterogenen regionalen Entgeltstruktur in den Elektrohandwerken schon seit jeher nur schwer zu vermeiden war, in früheren AVE-Verfahren dieser Umstand aber bisher keine Rolle spielte, mussten die Tarifvertragsparteien nochmals tätig werden und eine den Mindestentgelt-Tarifvertrag ergänzende Vereinbarung abschließen.

Nach Abschluss dieser Zusatzvereinbarung, die unter dem Namen "Tarifvertrag zur strukturellen Anpassung regionaler Entgeltbestimmungen in den deutschen Elektrohandwerken" eine Unterschreitung des Mindestentgelts durch regionaltarifliche Entgelte, insbesondere bei den Entgeltgruppen der "Helfer" auch rechtsförmlich beseitigt, erklärte der Tarifausschuss am 17.09.2007 seine Zustimmung zur AVE. Diese tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 1.09.2007 in Kraft.

Zwar sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der Tarifvertrag rückwirkend bereits zum 1. März 2007 in Kraft treten, doch ist dieser Zeitpunkt - ebenso wie die Kündigungsklausel in § 5 Satz 3 des Tarifvertrages - obsolet geworden. Voraussetzung für das Wirksamwerden des Tarifvertrages ist dessen Allgemeinverbindlicherklärung, die ohne Nachwirkung mit der 4. Stufe des Tarifvertrages am 31.12.2010 endet.







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